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Kunstfreiheit für Bilder, solange im Datenschutz Unklarheit herrscht

Bayern, Heimat, Tradition, Brauchtum - gestern, heute, morgen

Die neue Datenschutzgrundverordnung wirft viele Fragen auf

Fotografie
Die neue Datenschutzgrundverördnung wirft viele Fragen auf

Wird es nach dem 25. Mai noch Fotos von Sportereignissen, Vereinstreffen oder Hochzeiten geben, ohne dass sich Fotografen dabei strafbar machen? fragte Renate Grimming der Deutschen Presseagentur unter der Rubrik Digitale Welt in der gestrigen Ausgabe des Dingolfinger Anzeigers die Leser. Ab morgen wird das nationale Datenschutzgesetz von der neuen Datenschutzgrundverordnung abgelöst, die europaweit gilt. Schon die Länge dieses Wortes scheint auf den ersten Blick nichts Gutes zu verheißen. Gerade jetzt, wo ich als Freiberufliche mein Faible für's Schreiben und Fotografieren ausleben könnte und auch Zeit dafür habe, kommt ein Wulst von neuen Verordnungen und Regularien auf einen zu, wo keiner so richtig durchblickt und sogar Experten verunsichert sind. Ein gefundenes Fressen für dubiose Trittbrettfahrer, die sich in der Abmahnbranche an der Unkenntnis anderer bereichern wollen. Dennoch finde ich es gut, dass sich einiges ändert. Fotos können unbestritten erfreuen, dokumentieren und belegen. Sie können aber auch beleidigen, denunzieren und schaden. Im Gegensatz zu früher werden heutzutage überall und in allen Situationen Fotos gemacht. Das Smartphon, Digicam oder Tablet gezückt und fertig. Da ist ein Unfall mit Verletzten und Toten kaum passiert, haben Gaffer das Foto schon in's Netz gestellt. Die Angehörigen wissen noch nichts und werden auf diese Weise davon in Kenntnis gesetzt. Das ist nur eine der Geschmacklosigkeiten, zu der leider immer mehr Menschen fähig sind. Ich bin der Meinung, dass der Veröffentlichung derartiger pietätlosen, genauso wie diskriminierenden und beleidigenden Bilder eine gehörige Strafe folgen muss. Lächerlich finde ich allerdings, wenn sich jemand auf einem Gemeinschaftsfoto, das von einem Veranstalter bestellt und von einem Fotografen erstellt wurde, nicht schön genug findet und deshalb fordert, dass es nicht veröffentlicht oder zum Beispiel an Hochzeitsgäste verteilt werden darf. Unter solchen Bedingungen kann und mag man nicht arbeiten. 

Wie verhält es sich mit der Kunstfreiheit im neuen Datenschutzgesetz

Wenn Fotografen über alles und bei jeden Einwilligungen einholen müssen, dann hört der Spaß wortwörtlich auf. Noch wurden vom Gesetzgeber alle Klarheiten, die bisher durch das KUG (Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photografie) geregelt waren, beseitigt, denn die neue Datenschutzgrundverordnung ist diesbezüglich noch unausgegoren und lückenhaft. Das schafft Unsicherheit und Unberechenheit in der betroffenen Branche. Sich nur darauf zu verlassen, wie Fotos und Berichte bewertet und ausgelegt werden, ist kein gutes Gefühl.

Es liegt mir fern, Panik und Unsicherheit zu verbreiten und zu forcieren. Ich kann nur von meinem ganz persönliches Gefühl, das, wie ich meine, bei so einem so umfangreichen und für Laien undurchsichtigen Gesetzesregelwerk durchaus berechtigt ist, ausgehen. Es beunruhigt mich enorm, weil man sowohl zwangsweise auf Experten angewiesen , als auch Ganoven ausgesetzt ist, die sich diese schwebende und unklare Gesetzesreform gerne zunutze machen. Nicht jeder versteht Juristendeutsch und

einige wittern darin ein lukratives Geschäft. Alles ist mit Zeit und vor allem auch Geld verbunden. 

Wird es nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wurde?

Selbstverständlich habe auch ich gegoogelt, ob ich nun meinen geliebten Fotoapparat, den mir mein Mann vor Jahren zum runden Geburtstag geschenkt hat, nur mehr für private Zwecke aus dem Schrank holen darf. Ich bin auf eine Webseite gestoßen, die mir Hoffnung macht und Zuversicht gibt, dass ich die Freude über meinen umfangreichen Fotofundus über Heimat und Dorfleben doch noch mit anderen teilen darf.  In www.rechtambild.de nimmt Rechtsanwalt Florian Wagenknecht zur künftigen Gesetzeslage in Bezug auf Fotografen Stellung. Vorab sein Fazit: Mit der DSGVO lebt es sich auch als Fotograf besser als die Panikmache suggeriert. Sein Wort in Gottes Ohr! Denn die Lage ist auch seiner Meinung noch alles andere als klar. In Bayern würde man dazu sagen : "Nix gwiß woaß ma ned!" Drei Juristen, 5 Meinungen, so in etwa die aktuelle Situation und Einschätzungen. Nichts ist derzeit in Stein gemeißelt. Besänftigt hat mich, dass das Kunsturheberrecht (KUG) dem Bundesdatenschutzgesetz der Regel nach vorgeht. Die Paragraphen 22 und 23, die im KUG verankert sind, regeln im bekannten Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis die Einwilligungspflicht für eine Veröffentlichung von Bildnissen, soweit nicht die Belange der abgebildeten Person hinter einem gesetzlichen normierten Interesse von Nutzern zurückstehen müssen. Hier profitieren Privatpersonen ebenso wie professionelle Bildersteller und -verwerter. Selbst bei gewerbsmäßiger Personenfotografie gelten laut RA Wagenknecht weiterhin die vorgenannten Paragraphen der KUG. Käme die DSGVO zur Anwendung, wäre es seines Erachtens fatal, sich direkt auf die Einwilligungspflicht zu stürzen. Es gilt voranging abzuklären, welche Rechtfertigungsmöglichkeit besteht und ob ein Fotograf überhaupt eine Einwilligung braucht. Die Rechtfertigungstatbestände nach Art.6 DSGVO legt er auf www.rechtambild.de detailliert dar. Das Resultat daraus ist, dass es viele Spielräume gibt, die Fotografien begründen. Das ganze Hin und Her ist zwar ungut, aber so schlimm wird es dann doch nicht kommen, wie ich ursprünglich befürchtet habe. Dennoch gilt es, sich mit der Thematik auseinander zu setzen und sich über die Vorgaben zu informieren. Im Zweifel wird man nicht umhinkommen, einen versierten und vertrauensvollen Experten zu Rate zu ziehen, um praxisnah und lösungsorientiert alle Eventualitäten zu bewältigen.

Ich wünsche mir und allen anderen Fotografen auch für die Zukunft: Gut Schuss und tolle Fotos!